§ 180
SGG · Sozialgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 28.11.2019 – B 8 SO 8/18 RECLI:DE:BSG:2019:281119UB8SO818R0
1. Die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen endet auch dann nicht durch den Umzug des Leistungsberechtigten, wenn dadurch eine in der Leistungsbewilligung vorgesehene auflösende Bedingung eintritt. 2. Eine stationäre Unterbringung von vier Monaten mit wesentlich veränderter Bedarfslage beendet die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens.
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