§ 183

SGG · Sozialgerichtsgesetz

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Beschl. v. 02.12.2025 – B 10 ÜG 3/25 BECLI:DE:BSG:2025:021225BB10UEG325B0
  • BSG, Beschl. v. 21.11.2025 – B 1 KR 66/24 BECLI:DE:BSG:2025:211125BB1KR6624B0
  • BSG, Urt. v. 24.09.2024 – B 7 AS 15/23 RECLI:DE:BSG:2024:240924UB7AS1523R0

    1. Das Erteilen einer Auskunft im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679) ist eine Verarbeitung von Daten. 2. Auch die verspätete Auskunft stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung dar, die einen Schadenersatzanspruch begründen kann. 3. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung kann Gegenstand einer Feststellungsklage nach nationalem Recht sein.

  • BSG, Urt. v. 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RECLI:DE:BSG:2023:160323BB8SO223R0

    1. Eine Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger zur Erfüllung eigener oder Aufgaben des Empfängers ist nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung objektiv bestehender Aufgaben erforderlich ist. 2. Es besteht keine Abgabepflicht eines unzuständigen Landesdatenschutzbeauftragten an den als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

  • BSG, Urt. v. 22.02.2024 – B 3 P 8/22 RECLI:DE:BSG:2024:220224UB3P822R0

    Wird in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung gegen ablehnende Entscheidungen ein vorgerichtliches fakultatives Einwendungsverfahren eröffnet, das dem obligatorischen Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte einer Pflegekasse in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung nachgebildet ist, finden die Regelungen zur Erstattung von Kosten im Vorverfahren entsprechende Anwendung.

  • BSG, Beschl. v. 10.01.2024 – B 7 AS 211/23 ARECLI:DE:BSG:2024:100124BB7AS21123AR0
  • BSG, Urt. v. 17.05.2023 – B 8 SO 6/22 RECLI:DE:BSG:2023:170523UB8SO622R0

    1. Die Höhe von Zuschüssen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz ist für zukünftige Zeiträume durch eine Prognoseentscheidung zu ermitteln. 2. Zuschüsse für einen zurückliegenden Zeitraum werden im Weg der Spitzabrechnung unter Berücksichtigung bereits zugeflossener Mittel bewilligt. 3. Zufließende vorrangige Mittel sind von dem der Berechnung zugrunde zu legenden Monatsdurchschnitt, nicht vom Höchstbetrag des Zuschusses abzusetzen.

  • BSG, Beschl. v. 17.03.2022 – B 9 SB 64/21 BECLI:DE:BSG:2022:170322BB9SB6421B0
  • BSG, Beschl. v. 25.06.2021 – B 5 SF 10/21 SECLI:DE:BSG:2021:250621BB5SF1021S0
  • BSG, Beschl. v. 23.04.2021 – B 5 SF 2/21 SECLI:DE:BSG:2021:230421BB5SF221S0

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