§ 31

SGG · Sozialgerichtsgesetz

(1)Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet werden.
(2)Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
(3)Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 08.12.2022 – B 7/14 AS 25/21 RECLI:DE:BSG:2022:081222UB714AS2521R0

    Ist eine gemeinsame Einrichtung gebildet, kann keiner der beiden Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in eigener Zuständigkeit beim Vollzug des Leistungsrechts des SGB II tätig werden.

  • BSG, Beschl. v. 30.11.2016 – B 6 KA 35/16 BECLI:DE:BSG:2016:301116BB6KA3516B0
  • BSG, Beschl. v. 29.03.2016 – B 1 KR 126/15 BECLI:DE:BSG:2016:290316BB1KR12615B0

    Streitet ein Vertragsarzt um Schadensersatz von einem Krankenhaus, weil es die ihm obliegenden Grenzen bei Erbringung stationärer Leistungen verletzt habe, ist hierfür seit 2012 ein Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit für gesetzliche Krankenversicherung zuständig (Abgrenzung zu BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R = BSGE 108, 35 = SozR 4 2500 § 115b Nr 3).

  • BSG, Urt. v. 13.05.2015 – B 6 KA 20/14 RECLI:DE:BSG:2015:130515UB6KA2014R0

    Die Festsetzung der Vergütung für Leistungen eines sozialpädiatrischen Zentrums durch die Schiedsstelle bestimmt sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach einer gemessen am Leistungsspektrum wirtschaftlichen Betriebsführung, die einem Vergleich mit anderen Einrichtungen standhält.

  • BSG, Urt. v. 04.03.2014 – B 1 KR 16/13 RECLI:DE:BSG:2014:040314UB1KR1613R0

    1. Die Vertragspartner, die an der Vereinbarung über ambulante Operationen im Krankenhaus mitzuwirken haben, können Schiedssprüche des erweiterten Bundesschiedsamts nur mit der Anfechtungsklage angreifen. 2. Die gerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen des erweiterten Bundesschiedsamts ist nicht durch die Grundsätze eingeschränkt, die die Rechtsprechung für Mitwirkungsobliegenheiten des Vertragsarztes in Wirtschaftlichkeitsprüfungen entwickelt hat.

  • BSG, Beschl. v. 13.02.2014 – B 4 AS 359/13 BECLI:DE:BSG:2014:130214BB4AS35913B0
  • BSG, Urt. v. 18.12.2012 – B 1 KR 34/12 RECLI:DE:BSG:2012:181212UB1KR3412R0

    1. "Planbar" im Sinne der gesetzlichen Mindestmengenregelung sind Krankenhausleistungen, welche die dafür vorgesehenen Krankenhaus-Zentren in der Regel medizinisch sinnvoll und für die Patienten zumutbar erbringen können. 2. Die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 14 in Perinatalzentren der obersten Kategorie zu behandelnden äußerst geringgewichtigen Früh- und Neugeborenen ist rechtmäßig, nicht aber ihre Erhöhung auf jährlich 30.

  • BSG, Urt. v. 14.12.2011 – B 6 KA 29/10 RECLI:DE:BSG:2011:141211UB6KA2910R0

    1. Die Spruchkörper für das Vertragsarztrecht sind für Klagen eines Arzneimittelherstellers gegen eine Regelung des GBA in der Arzneimittel-Richtlinie zuständig. Die Neufassung des § 10 Abs 2 SGG zum 1.1.2012 hat dies erneut klargestellt. 2. Mit einer Feststellungsklage kann die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, deren fehlerhafte Auslegung oder ein Anspruch auf deren Änderung geltend gemacht werden. 3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen von allgemein geltenden Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüssen freigestellt werden (Fortführung von BSG vom 11.5.2011 - B 6 KA 25/10 R = BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr 12).

  • BSG, Urt. v. 23.03.2011 – B 6 KA 11/10 RECLI:DE:BSG:2011:230311UB6KA1110R0

    1. Für Klagen, mit denen sich Vertragsärzte gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer wenden, sind die Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zuständig. 2. Vertragsärzten stehen Unterlassungs- und ggf Schadensersatzansprüche gegen rechtswidrige, sie gegebenenfalls schädigende Betätigungen anderer Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu. 3. Den Krankenhäusern sind ambulante Tätigkeiten auf der Grundlage des § 115b SGB 5 iVm dem AOP-Vertrag nur in den Formen gestattet, die im AOP-Vertrag angeführt sind.

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