§ 1 – Ziele des Gesetzes

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1)Ziel des Gesetzes ist es, 1.die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,
2.bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,
3.bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und
4.die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
(2)Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SGLEIG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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