§ 10 – Aus-, Fort- und Weiterbildung

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1)Zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist ein gleichberechtigter Zugang sicherzustellen. Die Teilnahme von Soldatinnen an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist besonders zu unterstützen.
(2)Einer Person mit Familien- oder Pflegeaufgaben müssen die Dienststellen die Teilnahme an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soweit dienstlich möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen der Personen mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen. Auf diese Angebote sollen die Vorgesetzten gezielt hinweisen.
(3)Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sowie die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind, sind verpflichtet, sich mit den folgenden Themen vertraut zu machen: 1.mit den rechtlichen Grundlagen der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie
2.mit den Leitprinzipien a)der Gleichstellung von Frauen und Männern und
b)der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
In der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die nach Satz 1 Verpflichteten sind diese Themen angemessen zu berücksichtigen. Zusätzlich soll die Dienststelle Fort- und Weiterbildungen zu diesen Themen anbieten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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