§ 17 – Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1)Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn 1.sie zusätzlich anfallen,
2.sie unabwendbar sind und
3.eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.
(2)Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich: 1.Teilnahme an dienstlich veranlassten Aus-, Fort- oder Weiterbildungen,
2.sonstige dienstlich bedingte Abwesenheiten vom regelmäßigen Dienstort,
3.Ableistung von genehmigter oder befohlener Mehrarbeit oder Schichtdienst am regelmäßigen Dienstort zur Bewältigung von Krisenlagen. Die Mehrarbeit oder der Schichtdienst dürfen nicht zur regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gehören.
(3)Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere 1.Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,
2.Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft,
3.Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
4.Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,
5.vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie
6.Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 SGLEIG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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