§ 22 – Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1)Jede personalbearbeitende Stelle erstellt neben dem Gleichstellungsplan der Dienststelle zusätzlich einen Gleichstellungsplan für das von der Dienststelle geführte Personal und eine dazugehörige Zwischenbilanz.
(2)Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. Die Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben: 1.den Anteil der Soldatinnen im Vergleich zum Anteil der Soldaten a)in den Laufbahnen und Besoldungsgruppen aa)für die Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie
bb)für die Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
b)beim beruflichen Aufstieg, also aa)beim Wechsel des Status,
bb)beim Wechsel der Laufbahn und
cc)beim Aufstieg in die Spitzenverwendung der jeweiligen Laufbahn,
c)bei Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
d)bei der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung,
e)bei der Wahrnehmung von Telearbeit und
f)bei der Inanspruchnahme aa)von Elternzeit sowie
bb)von Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,
2.die Zahl der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7 Absatz 2 bei der Auswahl bevorzugt worden ist, getrennt nach a)den Entscheidungen bei den Berufungen in das Dienstverhältnis,
b)den Entscheidungen bei Umwandlungen des Dienstverhältnisses,
c)den Entscheidungen bei Beförderungen,
d)den Entscheidungen bei einem Wechsel der Laufbahn und
e)förderlichen Verwendungsentscheidungen,
3.die Maßnahmen, mit denen die gleichberechtigte Teilhabe der Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe gefördert worden ist, und
4.die Maßnahmen nach § 14.
(3)Die Zielvorgaben sind insbesondere darauf auszurichten, mehr Frauen im Rahmen der Personalgewinnung für einen Dienst als Soldatin zu gewinnen sowie den Anteil von Soldatinnen in den Bereichen zu heben, in denen sie unterrepräsentiert sind. Dies gilt insbesondere für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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