§ 27 – Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar: 1.die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2.die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 SGLEIG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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