§ 43 – Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1)Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter 1.in einer Personalvertretung,
2.in einer Schwerbehindertenvertretung und
3.als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2)Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 SGLEIG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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