§ 49 – Aufgaben

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1)Die Gleichstellungsbeauftragte 1.überwacht und unterstützt a)die Umsetzung der Ziele und den Vollzug dieses Gesetzes sowie
b)den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von aa)Belästigung und
bb)von sexueller Belästigung,
2.und berät und unterstützt a)die Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleitungen, in ihrem Aufgabenbereich und
b)das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen: aa)berufliche Förderung,
bb)Schutz vor und Beseitigung von Benachteiligung,
cc)Schutz vor und Beseitigung von Belästigung und sexueller Belästigung sowie
dd)Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
(2)Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ist zudem verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen. Sie ist Mitglied im Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden.
(3)Die Gleichstellungsbeauftragten sind zuständig für den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gleichstellungsvertrauensfrauen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestellt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 SGLEIG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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