§ 67 – Aufgaben

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1)Die Gleichstellungsvertrauensfrau 1.ist Ansprechpartnerin a)für das militärische Personal der Dienststelle und
b)der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
2.vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
3.berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.
(2)Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 67 SGLEIG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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