§ 73 – Statistik

SGLEIG_2024 · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1)Das Bundesministerium der Verteidigung erstellt eine Statistik zur Überprüfung der Umsetzung dieses Gesetzes. Dazu erhebt es 1.jährlich die Zahlen a)jeweils der Soldatinnen und Soldaten, die aa)in Voll- und Teilzeitbeschäftigung tätig sind,
bb)Telearbeit wahrnehmen,
cc)Elternzeit in Anspruch nehmen und
dd)Urlaub auf Grund der Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch nehmen,
b)jeweils der Bewerberinnen und Bewerber,
c)jeweils der eingestellten Soldatinnen und Soldaten sowie
d)jeweils der Soldatinnen und Soldaten, aa)für die ein Wechsel des Status entschieden worden ist,
bb)für die ein Wechsel der Laufbahn entschieden worden ist oder
cc)für die eine Förderperspektive vergeben worden ist, sowie
2.zu den jeweiligen Beurteilungsterminen die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen jeweils der Soldatinnen und Soldaten, bezogen auf die in Nummer 1 Buchstabe a genannten Kriterien.
(2)Die Erfassung nach Absatz 1 erfolgt für die einzelnen Laufbahnen und Besoldungs- oder Wehrsoldgruppen jeweils für die Statusgruppe 1.der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
2.der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie
3.der freiwilligen Wehrdienst Leistenden.
(3)Die Kriterien nach Absatz 1 sind zusätzlich nach Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne eine Geschlechtsangabe zu gliedern, soweit Informationen dazu vorliegen. Eine Erfassung in der Statistik erfolgt nur, wenn für ein Kriterium im Sinne von Absatz 1 mindestens drei Personen den Geschlechtseintrag „divers“ oder keine Geschlechtsangabe aufweisen.
(4)Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit Personal- und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 73 SGLEIG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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