§ 3

SHVAUFHANO · Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger

Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Bis zum Ende des bei Inkrafttreten dieser Anordnung laufenden Beitragszeitraumes ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende des Beitragszeitraumes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SHVAUFHANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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