§ 8 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

SIEBDRAUSBV_2011 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck

(1)Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Siebdruckproduktion 50 Prozent,
2.Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation 20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Prozesstechnologie 20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2)Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.im Prüfungsbereich Siebdruckproduktion mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 SIEBDRAUSBV_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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