§ 2 – Meisterprüfungsberufsbild

SIEBDRMSTRV_2006 · Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Siebdrucker-Handwerk

(1)Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2)Im Siebdrucker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 1.Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von siebdruckspezifischen Fertigungstechniken sowie konzeptionellen und gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien, Standards und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5.manuelle und maschinelle Verfahren der Siebdrucktechnik beherrschen, insbesondere der Siebdruckvorstufe, der Siebdruckformherstellung, des Siebdruckprozesses sowie der Veredlung und Weiterverarbeitung von Siebdruckprodukten,
6.analoge und digitale Datenverarbeitungsprozesse planen und organisieren,
7.Standardisierungsverfahren betriebsbezogen einsetzen, Betriebsabläufe organisieren und kontrollieren,
8.Materialeinsatz, insbesondere von Druckfarben und Bedruckstoffen, auf den Produktionsprozess abstimmen,
9.Druckprodukte, insbesondere Strich- und Rasterdrucke, herstellen, Druckergebnisse mit Vorgaben abstimmen, messen, prüfen und optimieren,
10.spezifische Verfahrensbedingungen, insbesondere des Bogen-, Rollen-, Körper-, Textil-, Glas- und Keramiksiebdrucks, des Technischen Siebdrucks, des großformatigen Digitaldrucks sowie des Tampondrucks, analysieren und bewerten,
11.Maßnahmen zur Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Systemen konzipieren und kontrollieren,
12.Logistikkonzepte, insbesondere für Betriebsausstattung und Lagerhaltung entwickeln und umsetzen,
13.Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen, Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
14.Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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