§ 4 – Erstattungsanspruch

SODEG · Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag

Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus 1.Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind,
2.Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
3.Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
4.Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen und
5.Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen), abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge
tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die sozialen Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen folgende Vergütungen erhalten haben: 1.Vergütungen nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedurften,
2.Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wurde, oder
3.Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen.
Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel. Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsachen nach Satz 1 oder Satz 2 erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung; er überschreitet nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse. Mit jedem Kalenderjahr beginnt ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung. Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach Satz 1 und nach Satz 2 anzuzeigen. Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 oder nach Satz 2 erbringen, haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen Erstattungsanspruchs erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 02.12.2025 – 8 B 20.25, 8 B 20.25 (8 C 9.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:021225B8B20.25.0
  • BSG, Urt. v. 17.05.2023 – B 8 SO 6/22 RECLI:DE:BSG:2023:170523UB8SO622R0

    1. Die Höhe von Zuschüssen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz ist für zukünftige Zeiträume durch eine Prognoseentscheidung zu ermitteln. 2. Zuschüsse für einen zurückliegenden Zeitraum werden im Weg der Spitzabrechnung unter Berücksichtigung bereits zugeflossener Mittel bewilligt. 3. Zufließende vorrangige Mittel sind von dem der Berechnung zugrunde zu legenden Monatsdurchschnitt, nicht vom Höchstbetrag des Zuschusses abzusetzen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SODEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 SODEG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.