(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 395)
Tarifvertrag über zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe (TV ZABB) vom 19. Mai 2006§ 1Geltungsbereich(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin.
(2)Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3)Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2Zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren(1) Der Arbeitgeber hat der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) auf den von ihr zur Verfügung zu stellenden Vordrucken für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats neben den in § 6 Nr. 1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) genannten Meldepflichten noch folgende Daten für jeden Arbeitnehmer mitzuteilen: 1.die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden
2.die mit der Lohnabrechnung zur Auszahlung gelangenden Arbeitsstunden
3.die Eingruppierung in die Lohngruppe 1 oder 2 und höher gemäß § 5 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
4.den der Lohnabrechnung zu Grunde liegenden Bruttostundenlohn (GTL) ohne Zuschläge
(2)Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) bleibt unberührt.
§ 3PrüfungsrechtBeauftragten der Sozialkasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten.
§ 4AllgemeinverbindlichkeitDie Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages unverzüglich zu beantragen.
§ 5Inkrafttreten/VertragsdauerDieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2007, frühestens jedoch mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit, in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten – jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2008 – gekündigt werden.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.