§ 20 – Betrieblicher Anwendungsbereich

SOKASIG_2 · Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16 Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3, in § 18 Absatz 1 bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 SOKASIG_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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