§ 27 – Betrieblicher Anwendungsbereich

SOKASIG_2 · Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

(1)Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden.
(2)Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem jeweiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Betriebe des Transportbetongewerbes im Land Bayern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 SOKASIG_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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