§ 35 – Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet

SOKASIG_2 · Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland – nur Beitrittsgebiet – vom 11. März 1991 gelten in der aus der Anlage 85 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 erfasst werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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