§ 41 – Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen

SOKASIG_2 · Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren

(1)Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.
(2)Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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