§ 1 – Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen

SOLDS_V · Verordnung zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten

Der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a des Soldatengesetzes haben sich Soldatinnen und Soldaten zu unterziehen, die 1.als Kommandosoldatin, Kommandosoldat, Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder dazu ausgebildet werden,
2.nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind,
3.für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden,
4.für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 3 verwendet oder dazu ausgebildet werden oder
5.für die Aus- und Fortbildung für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SOLDS_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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