§ 3 – Begriff der Schneidwaren

SOLINGENV · Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Schneidwaren im Sinne des § 1 sind insbesondere: 1.Scheren, Messer und Klingen aller Art,
2.Bestecke aller Art und Teile von solchen,
3.Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger,
4.Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messerschärfer,
5.Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate,
6.Haarschneidemaschinen und Schermaschinen,
7.Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten,
8.blanke Waffen aller Art.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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