§ 4 – Tarifvorschriften

SOLZG · Solidaritätszuschlaggesetz

Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen
1.
des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
3,75 vom Hundert,
2.
des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7
7,5 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Urt. v. 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250326.2bvr150520

    1. Die Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG setzt einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der nach der vom Bundesverfassungsgericht nur beschränkt überprüfbaren Einschätzung des Gesetzgebers durch die Erfüllung einer vom Bund angeführten bestimmten Aufgabe voraussichtlich entstehen wird und zu dessen Deckung die Erhebung der Ergänzungsabgabe notwendig erscheint (aufgabenbezogener Mehrbedarf). 2. Ein evidenter Wegfall des einer Ergänzungsabgabe zugrunde gelegten finanziellen Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder die Voraussetzungen für ihre Erhebung anzupassen. 3. Die Erhebung der Ergänzungsabgabe ist von Verfassungs wegen weder von vornherein zu befristen noch auf Notlagen beschränkt. 4. Die Ergänzungsabgabe ist nicht als subsidiäres Finanzierungsinstrument ausgestaltet, das gegenüber dem nach Art. 106 Abs. 3 GG gemeinschaftlich dem Bund und den Ländern zustehenden Aufkommen aus den Gemeinschaftsteuern (insbesondere der Einkommen- und Körperschaftsteuer) oder aus anderen in Art. 106 Abs. 1 GG aufgeführten Bundessteuern nachrangig ist. 5. Bei einer an die Einkommensteuer angelehnten Ergänzungsabgabe kann die Steuererhebung mit einer sozialen Staffelung versehen werden, um dadurch der Verteilung der zusätzlichen Steuerlast nach der Leistungsfähigkeit in besonderem Maße Rechnung zu tragen.

  • BFH, Urt. v. 20.02.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15), IX R 27/23, II R 27/15ECLI:DE:BFH:2024:U.200224.IXR27.23.0

    Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar.

  • BFH, Urt. v. 26.09.2023 – IX R 9/22ECLI:DE:BFH:2023:U.260923.IXR9.22.0

    Für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist.

  • BFH, Urt. v. 26.09.2023 – IX R 16/22ECLI:DE:BFH:2023:U.260923.IXR16.22.0

    NV: Für eine Klage gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag für 2020, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist.

  • BFH, Urt. v. 17.01.2023 – IX R 15/20ECLI:DE:BFH:2023:U.170123.IXR15.20.0

    1. Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. 2. Das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616) verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG.

  • BFH, Urt. v. 14.11.2018 – II R 64/15ECLI:DE:BFH:2018:U.141118.IIR64.15.0

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist .

  • BFH, Urt. v. 14.11.2018 – II R 63/15ECLI:DE:BFH:2018:U.141118.IIR63.15.0

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist .

  • BFH, Vorlagebeschluss v. 10.08.2011 – I R 39/10

    Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet  .

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