§ 2

SONNTRPAPINDAUSNV · Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

(1)Die Beschäftigung nach § 1 ist an einem Sonn- oder Feiertag in einem Betrieb nur gestattet, wenn die in § 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes zugelassenen Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung während des ganzen Sonn- oder Feiertags an keiner Papiermaschine des Betriebs vorgenommen werden.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag nach § 1 an nicht mehr als der Hälfte der Papiermaschinen des Betriebs beschäftigt werden und die in § 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes zugelassenen Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung a)während des ganzen Sonn- oder Feiertags an den Papiermaschinen, die an diesem Sonn- oder Feiertag laufen,und
b)nach 10 Uhr am Sonn- oder Feiertag an den Papiermaschinen, die an diesem Sonn- oder Feiertag nicht laufen,
nicht vorgenommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SONNTRPAPINDAUSNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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