§ 1
SONNTVERKV · Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 17.10.2019 – I ZR 44/19ECLI:DE:BGH:2019:171019UIZR44.19.0
Sonntagsverkauf von Backwaren Unbelegte Brötchen und Brot sind zubereitete Speisen, die ein Bäckereibetrieb mit angeschlossenem Café nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss zum alsbaldigen Verzehr an jedermann über die Straße abgeben darf.
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