§ 1 – Voraussetzungen des Sortenschutzes

SORTSCHG_1985 · Sortenschutzgesetz

(1)Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie 1.unterscheidbar,
2.homogen,
3.beständig,
4.neu und
5.durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.
(2)Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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