§ 18 – Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse

SORTSCHG_1985 · Sortenschutzgesetz

(1)Im Bundessortenamt werden gebildet 1.Prüfabteilungen,
2.Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
(2)Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über 1.Sortenschutzanträge,
2.Einwendungen nach § 25,
3.die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
4.(weggefallen)
5.die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
6.die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
(3)Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 SORTSCHG_1985 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 18 SORTSCHG_1985 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.