§ 29 – Einsichtnahme

SORTSCHG_1985 · Sortenschutzgesetz

(1)Jedem steht die Einsicht frei in 1.die Sortenschutzrolle,
2.die Unterlagena)nach § 28 Abs. 2 Satz 1,
b)eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags sowie eines erteilten Sortenschutzes,
3.den Anbaua)zur Prüfung einer Sorte,
b)zur Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte.
(2)Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Sortenschutzantrag gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung über den Sortenschutzantrag gestellt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 SORTSCHG_1985 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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