Art. 4

SOZSICHABKPOLG · Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 22 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 22 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 13 R 2/20 RECLI:DE:BSG:2021:200121UB13R220R0

    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Polen über Renten- und Unfallversicherung (1975) (juris: RV/UVAbk POL) ist, sofern die Einreise in die Bundesrepublik vor dem 1.1.1991 erfolgt ist, nur noch auf nach polnischem Rentenversicherungsrecht versicherte Zeiten bis zum 31.12.1990 anwendbar.

  • BSG, Urt. v. 27.06.2019 – B 5 R 36/17 RECLI:DE:BSG:2019:270619UB5R3617R0

    Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragspartner der deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (juris: RV/UVAbk POL und SozSichAbk POL) entsprechend der Wiener Vertragsrechtskonvention (juris: VtrRKonv) ist für die rentenrechtliche Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 zurückgelegten Versicherungszeiten der polnische Versicherungsträger zuständig, wenn eine Hinterbliebene vor dem 1.1.1991 ihren Wohnsitz in Polen hatte und weiterhin dort ansässig ist.

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