Art. 3

SOZSICHABKROMG · Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 SOZSICHABKROMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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