§ 7 – Verordnungsermächtigungen

SOZSICHEUG · Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

(1)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen: 1.Vereinbarungen nach Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Einzelheiten der Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens und des Zwangsbeitreibungsverfahrens und
2.Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abweichenden Verfahren über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, soweit sie Familienleistungen der Länder betreffen.
(2)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen: 1.Vereinbarungen nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft sowie für gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
2.Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
3.Vereinbarungen nach Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
4.Vereinbarungen nach Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit Luxemburg über die Anwendung und Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Erstattungszeitraums für Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
5.Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abweichenden Verfahren über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, soweit sie nicht Familienleistungen der Länder betreffen, sowie
6.Vereinbarungen nach Artikel 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über spezifische Vorschriften und Verfahren, durch die die Voraussetzungen verbessert werden, um eine teilweise oder vollständige Wiederaufnahme der Arbeit durch Antragsteller und Leistungsempfänger und ihre Teilnahme an Systemen und Programmen, die im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat zur Verfügung stehen, zu erreichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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