Art. 2

SOZSICHRHEINSCHIFF_BKVWVBGG · Gesetz zu der Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987 zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Artikel 90 der Verwaltungsvereinbarung Vorschriften zu erlassen und in Kraft zu setzen über die 1.Änderung der Zuständigkeit und Benennung der in den Anhängen 2, 3, 4 und 6 der Verwaltungsvereinbarung bezeichneten Versicherungsträger und anderen Stellen;
2.Weitergeltung und Ergänzung der im Anhang 5 Teil I der Verwaltungsvereinbarung aufzuführenden, für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischen- und überstaatlichen Bestimmungen;
3.Änderung und Ergänzung der im Anhang 5 Teil II der Verwaltungsvereinbarung aufgeführten Zahlungsvorschriften;
4.Änderung des Anhangs 7 der Verwaltungsvereinbarung über die Bezugszeiträume der Familienbeihilfen im Falle eines Wohnortwechsels der Berechtigten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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