§ 5

SOZSICHVORV · Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen

(1)Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Soweit sich die Verordnung auf die Anwendung der Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung bezieht, tritt sie mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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