§ 1

SOZVERSGDV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung

Arbeitgeber, die Lohnsteuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen zur Unfallversicherung sowie Beiträge zur Arbeitsverwaltung (Arbeitslosenversicherung, Umlagen für Konkursausfallgeld) über Kreditinstitute entrichten, die nicht bereit sind, den Steuerüberweisungs-Avis (EF 45 48; EF 45 49; S02 335) zu verwenden, haben am Tag der Überweisung einen schriftlichen Nachweis über den insgesamt überwiesenen Betrag, gegliedert nach Lohnsteuern und den einzelnen Versicherungszweigen, dem zuständigen Finanzamt unter Angabe der Steuernummer zu übergeben. Soweit diese Arbeitgeber auch berechtigt sind, Geldleistungen der Sozialversicherung auszuzahlen, haben sie gleichzeitig den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für Zwecke der Sozialversicherung zu übergeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SOZVERSGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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