§ 11 – Ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion

SPARSICHSAARG · Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

(1)Eine ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken ergeht schriftlich und ist zu begründen. Sie muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(2)Der Berechtigte kann gegen die ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch mit dem Ziel einer nochmaligen Prüfung bei der Oberfinanzdirektion einlegen. Hilft die Oberfinanzdirektion Saarbrücken dem Einspruch nicht ab, so kann der Berechtigte binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 SPARSICHSAARG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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