§ 2 – Begriffsbestimmungen

SPFV · Verordnung über das Führen von Sportbooten

Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen.
2.Seeschifffahrtsstraßen:die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.
3.Sportboote:nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Freizeitzwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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