Anlage 5 – (zu § 8 Absatz 5)

SPFV · Verordnung über das Führen von Sportbooten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1034)
Das Sportboot muss neben dem Bewerber und dem Bootsführer, der im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein muss, mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel auf Binnenschifffahrtsstraßen muss sich der Prüfer nicht an Bord des Prüfungsboots befinden; er kann seine Anweisungen, soweit möglich, auch vom Ufer, einem Steg oder einem anderen Boot aus geben. Der Bootsführer muss bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel als Fahrerlaubnisinhaber nur an Bord sein, soweit gewässerbedingt eine Fahrerlaubnispflicht besteht. Die Prüfungskommission kann ein Sportboot ablehnen, wenn es 1.nicht verkehrssicher ist,
2.aufgrund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist oder
3.nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind.
Auf dem Prüfungsboot muss für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste vorhanden sein.
Für die Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen muss auf dem Prüfungsboot ein Kompass vorhanden sein.
Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als a)11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,
b)7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Verwendung eines Elektromotors
besitzt. Dies gilt auch für Prüfungen, die auf dem Rhein durchgeführt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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