§ 6

SPIELBKV · Verordnung über öffentliche Spielbanken

(1)Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2)Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 31.10.2024 – V B 53/23ECLI:DE:BFH:2024:B.311024.VB53.23.0

    NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist es erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befasst.

  • BFH, Beschl. v. 04.01.2023 – XI B 51/22ECLI:DE:BFH:2023:B.040123.XIB51.22.0

    NV: Bei den Umsätzen aus dem virtuellen Automatenspiel und den Umsätzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten handelt es sich nicht um gleichartige Dienstleistungen, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, so dass eine möglicherweise vor dem 01.07.2021 bestehende mangelnde Durchsetzung des Steueranspruchs gegen die Betreiber von Online-Casinos jedenfalls nicht zu einem das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden strukturellen Vollzugsdefizit führt.

  • BFH, Beschl. v. 20.04.2021 – XI B 39/20ECLI:DE:BFH:2021:B.200421.XIB39.20.0

    NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind.

  • BFH, Beschl. v. 22.05.2017 – V B 133/16ECLI:DE:BFH:2017:B.220517.VB133.16.0

    1. NV: Die Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken in § 6 SpielbkV ist nicht mehr in Kraft; diese Umsätze unterliegen, auch wenn sie von Spielbanken ausgeführt werden, der Umsatzsteuer . 2. NV: Die Betreiber von Geldspielautomaten können sich nicht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst i MwStSystRL berufen .

  • BFH, Beschl. v. 22.02.2017 – V B 122/16ECLI:DE:BFH:2017:B.220217.VB122.16.0

    1. NV: Es ist geklärt, dass die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG für den Bereich der Umsatzsteuer die Anordnung zu den in § 6 Abs. 1 SpielbkV genannten Steuerbefreiungen verdrängt hat. 2. NV: Wegen der bereits ergangenen Rechtsprechung des BFH ist nicht klärungsbedürftig, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielgeräten steuerpflichtig sind.

  • BFH, Beschl. v. 30.10.2014 – IV R 2/11

    Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört nicht zum Betrieb der Spielbank i.S. des § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938. Die hieraus erzielten Einnahmen werden daher mit der Spielbankabgabe nicht abgegolten und sind gewerbesteuerpflichtig.

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