§ 4

SPIELUBESCHV · Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält 1.Bezeichnung des Spieles,
2.a)im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers, b)im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort des Veranstalters,
3.Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, soweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeichnungen,
4.Spielregeln und Gewinnplan,
5.Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstaltet werden darf,
6.Angabe der Geltungsdauer,
7.etwaige Nebenbestimmungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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