§ 1
SPIELV · Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.09.2025 – 6 B 34/25
- BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 – 8 C 16/17ECLI:DE:BVerwG:2018:190918U8C16.17.0
1. Die entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 2 VwVfG auf einen ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakt setzt voraus, dass ein Widerrufsgrund gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Vorschrift vorliegt. 2. Bei ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakten liegt ein Widerrufsgrund gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG vor, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, derentwegen die Behörde - unabhängig von den Gründen der ursprünglichen Rechtswidrigkeit - berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Dagegen genügt nicht, dass tatsächliche Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts von Anfang an fehlten und die Behörde erst nachträglich davon erfuhr.
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