§ 10b

SPIELV · Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

(1)Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer.
(2)Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die Unterrichtung umfasst mindestens sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
(3)Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die zu unterrichtende Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10b SPIELV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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