§ 7

SPIELV · Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

(1)Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen.
(2)Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der Prüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen.
(3)Der Aufsteller darf ein Geldspielgerät nur aufstellen, wenn der im Zulassungszeichen angegebene Beginn der Aufstellung oder die Ausstellung einer nach Absatz 2 erteilten Prüfplakette nicht länger als 24 Monate zurückliegt.
(4)Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, 1.das in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist,
2.das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,
3.dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht zugänglich ist oder
4.dessen Frist gemäß Absatz 3 oder dessen im Zulassungsbeleg oder Zulassungszeichen angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SPIELV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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