§ 3 – Ausbildungsberufsbild

SPIELZHERSTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
7.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
8.Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen,
9.Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
10.Herstellen von Rohteilen,
11.Veredeln von Oberflächen,
12.Zusammenfügen und Montieren,
13.Dekorieren,
14.Qualitätssicherung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SPIELZHERSTAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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