§ 12 – Straftaten

SPIRITV · Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, 1.wer a)entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
b)entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,
c)entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder
d)entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
2.wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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