§ 7 – Kennzeichen

SPORTBOOTVERMV-BIN2000 · Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

(1)Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.
(2)Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von 1.einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
2.der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist, und
3.dem Kennbuchstaben „V“.
Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden sind, gelten weiter.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SPORTBOOTVERMV-BIN2000 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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