Anlage 6 – (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)

SPORTBOOTVERMV-BIN2000 · Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.Bestehen einer Haftpflichtversicherung
2.Länge <= 15 m
3.Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
4.Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
5.Ausrüstung:a)Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord
b)1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
c)zulassungsfreie Signalmittel
d)Rettungsring mit Sicherheitsleine
e)2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
f)Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
g)Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
h)Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
i)Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 6 SPORTBOOTVERMV-BIN2000 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anlage 6 SPORTBOOTVERMV-BIN2000 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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