§ 3 – Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

SPORTFAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Sport und Bewegung;
2.Geschäfts- und Leistungsprozess:2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,
2.2Leistungsangebote,
2.3Beschaffung;
3.Marketing:3.1Verkauf,
3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
4.Planung und Organisation von Veranstaltungen;
5.Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
6.Rechnungsvorgänge und Kalkulation;
7.Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten;
8.Training;
9.Wettkampfdurchführung;
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb:1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz;
2.Information, Kommunikation und Kooperation:2.1Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2Arbeitsorganisation,
2.3Teamarbeit und Kooperation,
2.4Kundenorientierte Kommunikation.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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