§ 15 – Ordnungswidrigkeiten

SPORTSEESCHV · Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein Traditionsschiff führt,
2.ohne einen dort genannten Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf Traditionsschiffen tätig ist,
3.entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder
4.entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat.
(2)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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