§ 38 – Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen

SPRAUG · Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;
2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
5.die Stimmabgabe;
6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
7.die Aufbewahrung der Wahlakten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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